2.1 Erstes Allgemeines Prinzip: Nichtdiskriminerung
Hinweis
Die Kapitel enthalten Kommentare und Exkurse sowie Übungsaufgaben und Fragen zur Prüfungsvorbereitung.
- Mithilfe der Kommentare erläutern wir Ihnen die Fachinhalte und beziehen diese auf die Schulpraxis.
- Die Exkurse bieten wir Ihnen als optionale Vertiefung an.
- Die Übungsaufgaben bestehen aus unterschiedlichen Formaten: z. B. Single-Choice-Fragen, Zuordnungsaufgaben, Fallbeispiele, etc. Mit den Übungsaufgaben fokussieren wir auf zentrale Inhalte, um diese besser erarbeiten zu können.
- Die Fragen zur Prüfungsvorbereitungen helfen Ihnen, um die zentralen Inhalte für die Prüfung vorzubereiten.
Im Wortlaut heißt es im Artikel 2 der UN-KRK:
„Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.“ (Deutsches Kinderhilfswerk o. J.)
Das allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung entspricht also dem oft benannten Recht auf Gleichheit. Schulen müssen im Sinne des Kinderrechtes auf Gleichheit Diskriminierungschutz bieten. Regelungen dazu finden sich
- u. a. im Grundgesetz,
- dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- und im Landesschulrecht: dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG).
Ebene der Verfassung: das Grundgesetz
Grundgesetz (GG), Artikel 3, Satz 1
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. […]“
Das Grundgesetz wurde 1949 verabschiedet und umfasst in den ersten Artikeln die Grundrechte, zu denen das Recht auf Gleichheit (Artikel 3, Satz 1) zählt. „Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie stehen im Grundgesetz gleich zu Anfang, im ersten Abschnitt. Die Grundrechte gelten gegenüber allen staatlichen Stellen. Sie sind keine unverbindlichen Programmsätze, sondern gelten unmittelbar und können vor Gericht eingeklagt werden.“ (Bundesministerium der Justiz (BMJ))
Ebene der Bundesgesetze
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
„§ 1 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. […]“
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird in der Alltagssprache auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet. Für Schulen gibt es eine Besonderheit, die zu beachten ist und von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (o. J.) als überarbeitungsbedürftig bezeichnet wird, da es eine rechtliche Lücke gibt, die es zu schließen gelte: Das AGG gilt in privaten Schule für Beschäftigte sowie für Schüler:innen, an öffentlichen (staatlichen) Schulen jedoch nur für die Beschäftigten, aber nicht für die Schüler: innen. Diese Lücke wird zum Teil über die Landesgesetze geschlossen. In Niedersachsen durch das Niedersächsische Schulgesetz.
Ebene der Landesgesetze
NSchG, §2, Absatz 1
„Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
- die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
- nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
- den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, […]“
§ 4, Absatz 1
„Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. […]“ (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) o. J.)
Kommentar
Schauen Sie sich als nächstes ein Fallbeispiel aus der Schulpraxis an und ordnen es in Bezug auf das Recht auf Gleichheit bzw. das Allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung mit folgenden zwei Fragen ein:
Eine Schülerin erhält mehr Zeit für die Prüfungsleistung.
1) Entspricht dies dem Recht auf Gleichheit?
2) Werden die anderen Schüler:innen diskriminiert?
Wir lösen das Fallbeispiel jetzt noch nicht auf, sondern wir werden Ihnen zunächst weitere Inhalte zum Themenfeld Diskriminierung an die Hand geben, so dass Sie Ihre erste Einordnung des Fallbeispiels später fachlich fundieren können.
„Diskriminierungserfahrungen an Kitas, Schulen und Hochschulen, durch Erzieher*innen, Lehrkräfte, Schulleitung oder Professor*innen gehören für viele Menschen leider zum Alltag. Beispiele dafür sind
- Benachteiligung bei der Verteilung von Kita-, Schul-, oder Studienplätzen,
- fehlende Barrierefreiheit,
- schlechtere Benotung,
- fehlende Nachteilsausgleiche
- oder abwertende Äußerungen.
Auch das Verhalten von Mitschüler*innen kann diskriminierend sein […].“ (Antidiskriminierungsstelle des Bundes o. J.)
Der Begriff Diskriminierung hat verschiedene Dimensionen die unterschiedliche Formen von Benachteiligungen umfassen. Eine Benachteiligung ist nicht immer auch eine Diskriminierung. Als Diskriminierung gelten Benachteiligungen dann, wenn sie sich auf sogenannte schützenswerte Merkmale der Persönlichkeit beziehen. Die Festlegung der Merkmale als schützenswert basiert auf historisch gewachsenen Machtstrukturen. Als schützenswerte Merkmale gelten:
- Alter
- Behinderung oder chronische Erkrankung
- ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- sexuelle Identität/Orientierung
- u. U. auch sozio-ökonomischer Status (z. B. im Berliner Schulgesetz § 2 Abs. 1)
Insofern liegt in dem nachfolgenden Beispiel eine Ungleichbehandlung, aber keine Diskriminierung vor, denn Musikgeschmack gilt nicht als schützenswertes Merkmal der Persönlichkeit:
„Zur Heavy Metal Party werden nur Mitschüler:innen eingeladen, die gerne Heavy Metal hören.“
Wenn sich die Ungleichbehandlung auf schützenswerte Merkmale bezieht, dann gibt es zwei Diskriminierungsformen, die zu unterscheiden sind,
- die unmittelbare und
- die mittelbare Diskriminierung.
Die unmittelbare Diskriminierung bedeutet, dass obwohl gleiche Voraussetzungen vorliegen, eine Ungleichbehandlung aufgrund eines schützenswerten Merkmals erfolgt.
„Ein ausländischer Student hält gemeinsam mit einem deutschen Kommilitonen ein Referat. Der Kommilitone wird deutlich besser bewertet als der ausländische Student, obwohl ihre Leistungen gleichwertig sind.“ (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. o. J.)
Die mittelbare Diskriminierung bedeutet, dass obwohl ungleiche Voraussetzungen vorliegen, eine Gleichbehandlung trotz eines schützenswerten Merkmals erfolgt:
„Eine Studentin kann aufgrund einer Behinderung nicht so schnell schreiben wie ihre Mitstudierenden, muss die schriftlichen Prüfungen aber in derselben Zeit absolvieren wie alle anderen.” (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. o. J.)
Exkurs: Diskriminierungserfahrungen
Exemplarisch können Sie sich mit folgendem 5-minütigen Video über Diskriminierungserfahrungen informieren, von denen junge niederländische Erwachsene berichten. Sie können hieran auch erproben, ob Sie die Form der mittelbaren oder der unmittelbaren Diskriminierung den Erzählungen zuordnen können.
Kommentar
Kommen wir nun zurück zu unserem Fallbeispiel und erweitern es:
Eine Schülerin erhält mehr Zeit für die Prüfungsleistung.
Sie erhält diesen Nachteilsausgleich, da sie aufgrund einer Beeinträchtigung langsamer schreibt als die anderen.
Wie beantworten Sie die zwei Fragen jetzt?
1) Entspricht dies dem Recht auf Gleichheit?
2) Werden die anderen Schüler:innen diskriminiert?
Denken Sie einen Moment darüber nach und versuchen Sie, die fachlichen Grundlagen zur Begründung Ihrer Antwort heranzuziehen.
In der folgenden Umkehrung des Fallbeispiels wird deutlich, dass unser Fallbeispiel dem Recht auf Gleichheit entspricht und die anderen Schüler:innen nicht diskriminiert werden:
Umkehrung des Fallbeispiels: Eine Schülerin, die wegen einer Beeinträchtigung langsamer schreibt als die anderen, muss die Prüfung in derselben Zeit absolvieren.
Dies ist eine mittelbare Diskriminierung, da ungleiche Voraussetzungen bezüglich des schützenswerten Merkmals der Behinderung vorliegen, aber trotzdem eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Bearbeitungszeit erfolgt, wodurch eine Benachteiligung entsteht.
Aufgrund des Rechts auf Gleichheit oder dem allgemeinen Prinzip der Nichtdiskriminierung ergeben sich Ansprüche für Ihre Schüler:innen Benachteiligungen, wie sie hier in Form der mittelbaren Diskriminierung im Fallbeispiel erläutert worden sind, auszugleichen. Ein Mittel, das Sie als Lehrkraft dafür nutzen können, ist der sogenannte Nachteilsausgleich.
Nachteilsausgleich in der Schule
„Ein Anspruch eines Schülers, einer Schülerin auf einen Nachteilsausgleich ist grundsätzlich zu prüfen,
- wenn zu vermuten oder zu erwarten ist,
- dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund besonderer Umstände keinen Zugang zu einem Lerngegenstand oder zu einer Aufgabenstellung hat
- sowie zu einer gegebenen Zeit das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen nicht realisieren kann.
Der Nachteilsausgleich kann also sowohl in
- Lernsituationen
- als auch bei Leistungsfeststellungen
gewährt werden.“ (Niedersächsisches Kultusministerium o. J.)
Nachteilsausgleichende Maßnahmen sind nicht nur für die Schulen auch für die Hochschulen vorgesehen, um Benachteiligungen auszugleichen, so auch an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg: „Deshalb fordert das Hochschulrahmengesetz (§2, Abs.4 HRG), dass die Universitäten sich dafür einsetzen müssen, dass Studierende mit Beeinträchtigungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die Hochschulgesetze der verschiedenen Bundesländer greifen diese Festlegungen auf und schaffen die Möglichkeit für individuelle Nachteilsausgleiche, um Diskriminierungen zu vermeiden und eine Teilhabe am Hochschulleben sicher zu stellen. […]
Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?
In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich alle Studierenden, die in ihrem Studium durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um anerkannte Schwerbehinderung handelt oder um eine chronische Erkrankung. Auch chronische psychische Beeinträchtigungen fallen unter diese Kategorie, ebenso wie Lese-Rechtschreib-Schwäche und ADS/ADHS.
Wie sieht ein Nachteilsausgleich aus?
Ein Nachteilsausgleich ist immer eine individuelle Lösung, da er konkrete Einschränkungen eines Einzelfalles ausgleicht. Deshalb ist es wichtig, im Antrag nachvollziehbar darzustellen, worin die Beeinträchtigung besteht und wie sie kompensiert werden kann.
Beispiele für einen Nachteilsausgleich:
- Mündliche statt schriftlicher Prüfung (z. B. für Sehbehinderte)
- Schriftliche statt mündlicher Prüfung (z. B. für Hörbehinderte)
- Schreibzeitverlängerung bei Klausuren (z. B. bei motorischen Beeinträchtigungen, aber auch bei Lese-Rechtschreib-Schwäche, ADS, Diabetes, dauerhafter Einnahme von sedierenden Medikamenten)
- Schreiben einer Klausur in einem gesonderten Raum (z. B. bei starken Konzentrationsstörungen)
- Hausarbeit statt Referat
- Unterbrechung einer Prüfung durch Pausen
- Zeitverlängerungen für die Bearbeitung von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten etc.
- Nutzung technischer Hilfsmittel
- Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit
- Entzerrung von Prüfungsphasen“ (Autonomes Referat für behinderte und chronisch kranke Studierende im AStA der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg o. J.)
Kommentar
BAföG gilt übrigens auch als (finanzieller) Nachteilsausgleich im Sinne der Annäherung an Bildungsgerechtigkeit.
Der unmittelbaren Diskriminierung können Sie in der Schule zum Beispiel durch Präventionsarbeit oder Aufklärungsarbeit begegnen: Ein Zugang, über den Sie Ihre Schüler:innen zu einer Auseinandersetzung mit dem Thema motivieren können, sind z. B. serious games. Ein Beispiel dafür ist „Hidden Codes“ der Bildungsstätte Anne Frank e. V. aus Frankfurt a. M.. Hier werden fiktive Chat-Verläufe erspielt, mit dem Ziel, dass die Schüler:innen Inhalte als auch Strategien besser identifizieren können, durch die Radikalisierungen angestrebt werden und politische Codes, Verschwörungsmythen oder fake news Verbreitung finden. Das Spiel finden Sie bei Interesse hier:
https://www.hidden-codes.de/index.php#spielbeschreibung
FRAGE fürs SEMINAR
Aus dem Recht auf Gleichheit oder dem Prinzip der Nichtdiskriminierung folgt also in unserer Gesetzgebung ein Diskriminierungsverbot oder ein Schutz vor Diskriminierung. Für die Vertiefung Ihres Wissens zu Ihrem konkreten Handlungsrahmen in der Schule beschäftigen Sie sich in den Seminaren zum Thema „Kinderrechte und Kindeswohl“ mit der Frage:
Behindert das Neutralitätsgebot Lehrkräfte darin, sich aktiv gegen Diskriminierung in der Schule einzusetzen?
Aus aktuellem Anlass zu einem AfD-Portal hat die Niedersächsische Kultusministerin Julia Willie Hamburg im April 2024 einen Brief an die Eltern und Schüler:innen verfasst, in dem sie auf dieses Neutralitätsgebot Bezug nimmt:
Hinweis
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Verzeichnis der Internetquellen
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (o. J.). Bildung. https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/bildungsbereiche/bildungsbereich-node.html
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (o. J.) Unsere Grundrechte. https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/grundgesetz/grundrechte/grundrechte_node.html
Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (o. J.) Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (o. J.). Was ist Diskriminierung? https://diskriminierungsschutz.uni-halle.de/howto/diskriminierung/
Niedersächsisches Kultusministerium (o. J.). Individuelle Förderung. https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/allgemein_bildende_schulen/grundschule/individuelle_forderung/individuelle-foerderung-149814.html
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (o. J.). § 2 NSchG – Bildungsauftrag der Schule. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f64f333a-a845-37da-b0e4-6c2666eaaf0f
Kommentar
Im Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) finden sich im §2, der Ihren Bildungsauftrag als Lehrkraft festlegt, als auch im §4 klare Bezüge zu den Kinderrechten. Insofern sehen Sie hier exemplarisch wie die Gesetzgebung Ihren Handlungsrahmen bestimmt und welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gestellt werden.